7. Die Anwaltskammern

Die „richterliche Unabhängigkeit“ ist ein hohes und wertvolles Gut in unserem Rechtstaat.

 

Wo aber selbst in Fachanwaltslehrgängen das Kindschaftsrecht als „Glücksspiel“ bezeichnet wird oder auch in dieser Erhebung gerichtliches Agieren mit dem Prädikat „Spielcasino“ verbunden wird, können und sollten Akteure der Anwaltskammern in den Dialog mit den Gerichten zur Qualität kindschaftsrechtlicher Verfahren gehen.

 

Ob das bereits passiert oder den Anwaltskammern überhaupt ein Gedanke wert ist, wissen wir nicht.

 

Es wäre uns ein Anliegen, dass die Anwaltskammer gemeinsam mit ihrer Familienrechts-Anwaltschaft einen eigenen Kodex erarbeiten möge, der mit dem „Kodex für Aachener Familienrechtler“ vergleichbar wäre, vielleicht sogar besser sein könnte.