012 - Das Familiengericht als „rechtsfreier Raum“

Eine vollständig intakte Eltern-Kind-Beziehung im Residenzmodell wurde nach Aktenlage schon während der ersten 9 Lebensjahre des Kindes durch die hauptbetreuende Elternperson regelmäßig durch einseitige Umgangs- und Ferienkürzungen gestört.

 

Im Laufe des neunten Lebensjahres des Kindes veränderten sich die Störungen derart, dass die Umgangs-Elternperson ein gutes Jahr lang versuchte, mit Hilfe der Familienberatungsstelle die Situation wieder zu bereinigen. Zumindest gelang es, wenigstens tageweise Kontakt zum Kind halten zu können. Dabei wurde es für die Umgangs-Elternperson und auch für die Familienberatungsstelle unmöglich, über die ständig auch gekürzten und behinderten Umgänge hinaus an eine Wiederherstellung der Residenzmodell-Regelung heranzukommen.

 

Unterstützung bekam die hauptbetreuende Elternperson dabei durch die Fachkraft vom Jugendamt, die sogar den Tipp gab, dass das gerade neunjährige Kind der Umgangs-Elternperson doch selbst einen Brief schreiben soll, warum die Umgänge so massiv gekürzt wurden.

 

Die Gründe waren:

  • Das Kind möchte mehr Zeit mit Freunden verbringen und
  • die Umgangs-Elternperson sollte akzeptieren, dass sechs von 30 Tagen im Monat „Umgangs-Elternzeit“ da unpassend wären.

 

Darüber hinaus hat die hauptbetreuende Elternperson die Phase der Kürzungen bereits effektiv genutzt und Sportverein und Musik-Kurse genau in diese Zeiten gelegt.

 

Nach über einem Jahr des Versuchs der außergerichtlichen Einigung stellte die Umgangs-Elternperson beim Familiengericht einen Umgangsantrag. Aus den Akten geht hervor, dass das Gericht von Beginn an gar nicht vorhatte, den Fall „beschleunigt und vorrangig“ zu bearbeiten.

 

Die Umgangs-Elternperson wurde bei WhatsApp blockiert, alle Kontaktmöglichkeiten eingestellt.

 

Nach gut vier Wochen kündigte die Anwaltschaft der hauptbetreuenden Elternperson an, dass angeblich das Kind derart schockiert über den gerichtlichen Umgangs-Antrag sei, dass es nun den Kontakt vollständig ablehne. Dass das Kind also in den Konflikt reingezogen wurde, störte allerdings weder Jugendamt noch Richterschaft.

 

Ein gerichtlicher Antrag auf einstweilige Anordnung wurde zurückgewiesen mit der Begründung, es sei ja ohnehin schon „ein beschleunigtes Verfahren“ und so schnell würde Eltern-Kind-Entfremdung schon nicht stattfinden.

 

Danach passierte weiter nichts. In den Gerichtsakten finden sich trotz regelmäßiger anwaltlicher Appelle zur Beschleunigung im regelmäßigen Rhythmus richterliche Notizen von weiterer Wiedervorlage nach 2 Wochen; nach 3 Wochen - das über mehrere Wochen. Es folgte ein Jugendamts-Bericht nach Befragung des Kindes im Haushalt der hauptbetreuenden Elternperson.

 

Das Kind gab an, dass früher alles sehr schön war, das Kind sich aber jetzt gerade nicht mehr „wohl fühle“ bei einem Kontakt mit der Umgangs-Elternperson.

 

Das Jugendamt empfahl „Familienberatung auf der Elternebene“.

 

Sonst passierte auch knapp zwei Monate nach Antragstellung und Kontaktabbruch nichts.

 

Das Gericht nahm, erneut einige Wochen später, diesen Bericht aber zum Anlass für eine Nachfrage bei der Umgangs-Elternperson, ob nach diesem Bericht der Antrag aufrecht erhalten bliebe oder ob man den Antrag zurücknehmen würde.

 

Es wurde erneut auf „Eltern-Kind-Entfremdung“ hingewiesen und gedrängt, endlich eine Verfahrensbeistandschaft zu ernennen und zu terminieren.

 

Diese Verfahrensbeistandschaft traf sich mit dem Kind im Haushalt der hauptbetreuenden Elternperson, sprach dort auch mit ebendieser. Für die Umgangs-Elternperson hatte die Verfahrensbeistandschaft gerade einmal Zeit für zwei Telefonate. Wie auf diese Arbeitsweise ein auftragsgemäßes Hinwirken auf elterliches Einvernehmen gelingen soll oder überhaupt ein qualitativ tragfähiger Einblick in das Familiensystem gelingen soll, ist  schwer nachvollziehbar. Entsprechend qualitativ schlecht und sehr einseitig fiel der Bericht aus.

 

Nach zwei Terminverschiebungen durch die Anwaltschaft der hauptbetreuenden Elternperson war dann endlich terminiert –

 

ein halbes Jahr nach Antragstellung im beschleunigten Verfahren.

 

Kurz vor diesem Termin fand noch die Kindesanhörung statt. Zu dieser Anhörung hatte das Kind sauber beschriebene Notizzettel dabei, auf denen Punkte notiert waren, deren Wahrheitsgehalt das Kind gar nicht erfassen oder wissen konnte. Es konnte den Inhalt vorlesen und wurde dann wieder entlassen. Wie will die Richterschaft aus dieser Art der Anhörung einen glaubhaften und authentischen Kindeswillen ermitteln?

 

Im Gerichtstermin ging es ganz schnell: Die Umgangs-Elternperson wurde richterlich vor die Wahl gestellt: Aussetzung des Umgangs für ein Jahr in Verbindung mit einer sogenannten Elternvereinbarung oder Zurückweisung des Antrages per Beschluss.

 

Gut ein Jahr später stellte die Umgangs-Elternperson erneut einen Umgangsantrag. Und wieder dauerte es durch angebliche anwaltliche Terminkollisionen zunächst fast drei Monate, bedingt durch den Corona-Lockdown dann ein halbes Jahr bis zum Termin.

 

Zumindest wurde eine neue Verfahrensbeistandschaft bestellt, die deutlich gewissenhafter arbeitete. Sie traf sich persönlich auch mit der Umgangs-Elternperson und auch mit dem – ebenfalls von Kontaktabbruch betroffenen –Halbgeschwister des Kindes.

 

In diesem Bericht wurden die fragwürdigen Praktiken erkennbar und es werden erhebliche Zweifel an der hauptbetreuenden Elternperson sichtbar:

  • „Das Kind arbeitete das Thema Umgang mit X anhand von Notizen schnell ab und es wurde deutlich, dass das Kind lieber von Schule und Hobbys erzählen wollte“
  • „Das Gespräch wirkt stellenweise wie eingeübt“
  • „Das Kind schilderte nichts Bedenkliches, was einen so abrupten Kontaktabbruch rechtfertigen würde“
  • Die hauptbetreuende Elternperson „muss vermitteln, dass Kontakt zur anderen Elternperson in Ordnung sei“
  • „Wichtig für das Kind ist die Haltung der [hauptbetreuenden Elternperson], um das Kind aus dem bestehenden Loyalitätskonflikt herauszuholen“

Das sind nur einige Zitate eines in der Summe deutlich formulierten Berichtes.

 

Im Gerichtstermin gab es dann dieses Mal die Wahl zwischen einem Gutachten zur Gefahreneinschätzung des Umgangs mit der Umgangs-Elternperson oder Zurückweisung des Antrages.

 

Um dem Kind ein Gutachten zu ersparen, wurde eine erneute Umgangs-Aussetzung für ein Jahr und Brief-Kontakt vereinbart. An erneute Informationspflichten hat sich die hauptbetreuende Elternperson weiter nicht gehalten und hatte auch sonst keine Aufgaben, auch nur irgendwie an elterlicher Verbesserung mitzuwirken, beispielsweise durch Beratung oder einen Kurs.

 

In den Monaten wurden, sobald beide sorgerechtlichen Elternpersonen beispielsweise Unterschriften leisten mussten, durch die hauptbetreuende Elternperson behauptet, die Umgangs-Elternperson „interessiere sich nicht für das Kind“, „verweigere Mitwirkung“ oder „sei nur über Anwalt ansprechbar“. Diese Hinweise interessierten das Gericht nicht; es führte zu keiner Intervention.

 

Die hauptbetreuende Elternperson blieb unantastbar, die Umgangs-Elternperson wurde – auch durch gerichtliches Nichtwirken – immer weiter aus dem Leben des Kindes gedrängt.

 

Nach einem weiteren, nunmehr dritten Jahr des Kontaktabbruches – das Kind war inzwischen 13 Jahre alt – stellte die Umgangs-Elternperson einen Antrag zur Ansetzung eines Erörterungstermins zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung infolge Eltern-Kind-Entfremdung. Das Ziel war, dass sich das kindschaftsrechtliche System und insbesondere das Gericht mit der Elternebene auseinandersetzt, um dem Kind überhaupt erst einmal die Möglichkeit zu geben, sich wieder zu öffnen.

 

Das Gericht fand einen – aus Aktenlage erkennbar fadenscheinigen – Grund, um dieses Verfahren letztendlich zu schließen und stattdessen ein Umgangsverfahren zu eröffnen, was völlig am eigentlichen Thema vorbeiging und am Ende auch zu keinem Erfolg führen konnte, wenn an der Elternebene nicht gearbeitet wird.

 

Sowohl Verfahrensbeistandschaft als auch Jugendamt betonten in ihren Berichten die Handlungsnotwendigkeiten auf der Elternebene, die Verweigerungshaltung der hauptbetreuenden Elternperson, die elterlichen Wohlverhaltenspflichten. Die Verfahrensbeistandschaft schreibt dazu wörtlich:

 

„Eine psychische Kindeswohlgefährdung könnte dagegen vorliegen“ und dass „manche Aussagen des Kindes daran zweifeln lassen, dass es der freie und eigenständige Wunsch des Kindes ist, den Kontakt zu verweigern.“

 

Klare Aussagen, die das Gericht zur „Ermittlung entscheidungserheblicher Tatsachen“ auffordern müssten. Die Richterschaft war dazu nicht bereit.

Dieses Mal fand der Gerichtstermin tatsächlich schon gut sechs Wochen nach Antragstellung statt. Erwartungsgemäß stand wieder ein Sachverständigen-Gutachten zur Debatte, was dieses Mal auch umgesetzt werden sollte.

 

Doch drehen sich die Beweisfragen des Gerichtes nicht etwa um Fragen zu Bindungstoleranz, Loyalitätspflichten oder Erziehungseignung von Elternpersonen, sondern um die Frage, inwieweit die Umgangs-Elternperson eine Gefahr für das Kind wäre.

 

Als Sachverständige wählt das Gericht die Person aus, die im ersten Verfahren schon als Verfahrensbeistandschaft aktiv war.

 

Abgesehen davon, dass die Leistung schon damals als katastrophal einzuordnen war, war die Person Verfahrensbeteiligte in einem anderen Verfahren, hat sich dort schon einmal positioniert, konnte unmöglich neutral und unbefangen sein. Das Gericht wollte das nicht akzeptieren und stellte den Befangenheitsantrag in Frage. Erfreulicherweise – oder vom Gericht vielleicht gesichtswahrend inoffiziell darum gebeten? – lehnte die Sachverständige den Auftrag „wegen eigener Besorgnis der Befangenheit“ ab.

 

Danach vergingen weitere fünf Monate gerichtlicher Untätigkeit. Erst nach einer Beschleunigungsrüge kam es zur Beauftragung einer neuen Sachverständigen, die dann auch zeitnah ihre Arbeit aufnahm, sogar mehrere Wochen früher das Gutachten erstellte und dabei – unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben zur Beantwortung der Beweisfragen – wirklich einen guten Job gemacht hat.

 

Das Gutachten machte deutlich, dass von der Umgangs-Elternperson keine Gefahr ausgeht, dass „der Umgang nicht befristet ausgeschlossen werden sollte“, eine systemische Familientherapie empfohlen wird.

 

In diesem Gutachten wurde wohl festgestellt, dass eine „zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung bei der hauptbetreuenden Elternperson vorliegt“, eine „narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung bei der Umgangs-Elternperson angenommen werden kann“. „Vorliegt“ versus „kann angenommen werden“. Das wird im Verlauf noch bedeutsam werden.

 

Es dauert weitere rund sechs Monate, dazu eine Beschleunigungsrüge und nachfolgend eine Beschleunigungsbeschwerde beim OLG.

 

Beide Gerichte sind dabei der Meinung, dass die Richterschaft doch eine tadellose Verfahrensführung verfolgt; dass es keinen Grund zur Beanstandung gibt; dass es manchmal Zeit brauche zur Ermittlung und dass im Grunde die Umgangs-Elternperson selbst mit den Beschleunigungsrügen und mit der Beschleunigungsbeschwerde die Verantwortung für eine Verlängerung der Verfahrensdauer trägt.

 

Im dann doch irgendwann folgenden Gerichtstermin heißt es, das Kind würde eine Systemische Familientherapie ablehnen.

 

Die Anwaltschaft der hauptbetreuenden Elternperson ist der Meinung, dass das Kind inzwischen hochbelastet sei und eine Therapie bräuchte, nicht aber die hauptbetreuende Elternperson. Eher noch die Umgangs-Elternperson. Eine erneute Anhörung des Kindes soll folgen.

 

Diese Anhörung erfolgt – erneut entsprechend der „straffen Verfahrensführung“ der fallführenden Richterschaft mehr als weitere drei Monate dem Gerichtstermin.

 

Erneut konnte das Kind, mittlerweile im Jugendalter, gut präpariert agieren. Es wusste beispielsweise über elterliche Möglichkeiten von Auskünften bei Krankenkassen oder über sorgerechtliche Fragen besser Bescheid als die Umgangs-Elternperson. So auch beispielsweise zur schulischen oder zur Gesundheitssorge. Darüber hinaus schilderte das Kind eigene Versionen von angeblichen Ereignissen, die es nicht selbst erlebt hat.

 

Informationspflichten, die per Gesetz für die hauptbetreuende Elternperson gelten, wurden vom Kind als „Stalking“ interpretiert, nachfolgend allerdings gleich vom Kind selbst relativiert.

 

Das Kind wusste vermutlich schon, dass auch die Umgangs-Elternperson gewisse Rechte und Pflichten hat. Die Ambivalenz war möglicherweise noch nicht ganz verloren gegangen, obgleich die einseitige Manipulation durch die hauptbetreuende Elternperson aus diesem Anhörungsprotokoll mehr als deutlich hervorging.

 

Weitere gut sechs Wochen später erging der Beschluss: Der Umgang wird für weitere 16 Monate ausgesetzt. Dabei wurde die Begrifflichkeit des „Stalkings“ vom Gericht übernommen und – völlig überraschend stellte das Gericht „einer exklusiv richterlichen Diagnose gleichbedeutend“ fest, dass bei der Umgangs-Elternperson eine „narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung VORLIEGT“ und „wie bei einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung üblich“ diese und jene Handlungsweisen vorhanden wären.

 

Das Gericht nannte dabei zwei Ereignisse, die als harmlos gewertet werden konnten und die bereits mehrere Jahre zurücklagen.

 

Sachverständigen-Gutachten oder Berichte von Jugendamt und Verfahrensbeistandschaft blieben – bis auf die einseitige richterlich diagnosegleiche Konstruktion einer nicht vorhandenen Persönlichkeitsstörung (die im Gutachten gar nicht festgestellt wurde) unberücksichtigt. Die hauptbetreuende Elternperson blieb weiterhin unangetastet, die Umgangs-Elternperson wurde stattdessen stigmatisiert.

 

Im Beschluss wurde festgehalten, dass das Kind eine Therapie „zur Aufarbeitung des elterlichen Konfliktes“ braucht

 

und dass die Umgangs-Elternperson eine „Therapie zur Veränderung der Persönlichkeit“ machen sollte. Dabei konkretisierte das Gericht nicht, was genau Handlungsauftrag für eine Therapiepraxis wäre.

 

Logisch, wenn nur eine „richterliche Diagnose“ ohne „gutachterlich oder sachverständig gestellte und klassifizierte Diagnose“ vorliegt.

 

Bei den Gerichtskosten war es dann so, dass es „unbillig“ gewesen wäre, der hauptbetreuenden Elternperson irgendwelche Gerichtskosten in Rechnung zu stellen. Absurd: „Aufgrund der Komplexität des Falles“ wurden die Gerichtskosten allerdings auch der Umgangs-Elternperson nicht auferlegt. Die Kosten für Gericht, Verfahrensbeistandschaft und Sachverständigen-Gutachten trägt also der Steuerzahler.

 

Da es der Umgangs-Elternperson entsprechend dem Alter des Kindes und der eigentlichen Problematik völliger Verweigerung der hauptbetreuenden Elternperson von Beginn an und permanent aktenkundig nicht um Umgang, sondern um die Bearbeitung der Elternebene ging, die Voraussetzung für eine Blockade-Beseitigung beim Kind ist, wurde keine Beschwerde eingelegt.

 

Insgesamt dauerte dieses letztgenannte Verfahren mehr als eineinhalb Jahre, wovon nicht einmal drei Monate für das Sachverständigen-Gutachten benötigt wurden und mehr als ein Jahr gerichtliche Verschleppung aktenkundig ursächlich sind.

 

Unverzüglich nach Anhörung des Kindes hatte die hauptbetreuende Elternperson sodann einen Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge gegen die Umgangs-Elternperson gestellt.

 

Aufgrund der vielen aktenkundigen Verfahrensfehler, der aktenkundig zahlreichen Rechtsverletzungen und Verstöße gegen höherinstanzliche Beschlüsse, der dokumentierten Ignoranz von Urteilen und Beschlüssen von Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat die Umgangs-Elternperson einen Antrag auf „Ablehnung der Richterperson wegen Besorgnis der Befangenheit“ gestellt und entsprechend begründet.

 

Die, mit dem Ablehnungsgesuch betraute Richterschaft stellte auf Amtsgerichts-Ebene fest, dass die fallführende Richterschaft tadellos gearbeitet hat.

 

Dabei wurden die Gründe mehrheitlich völlig ignoriert, stattdessen die richterlich exklusiv diagnostizierte Persönlichkeitsstörung indirekt bekräftigt.

 

Der Fall liegt nun per „sofortiger Beschwerde“ noch umfangreicher begründet und dokumentiert beim Oberlandesgericht. Auch hier hat sich das

Amtsgericht bereits mehrere Wochen Zeit gelassen und beim OLG sind auch schon viele Wochen verstrichen. Da in den bisherigen Verfahren zahlreiche Grundrechts- und Gesetzesverstöße sowie die Ignoranz von höherinstanzlichen Urteilen und auch von Judikaten des EMGR aktenkundig erwähnt und betont sind, beinhaltet die Beschwerde beim OLG zugleich einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde beim BGH für den Fall der Ablehnung der Beschwerde.

 

Im Ergebnis benötigt das betroffene Kind nun eine therapeutische Behandlung, die sich vollständig verweigernde hauptbetreuende Elternperson bleibt unantastbar, das fallführende Gericht bescheinigt sich trotz zahlreicher Verfahrensfehler und Rechtsverstößen eine tadellose Arbeit.