Grundregeln für die Erhebung

Bestmöglicher Schutz der teilnehmenden Eltern und Kinder

  • Die Anonymität der teilnehmenden Eltern und Kinder sollte bestmöglich gewahrt bleiben
  • Das Geschlecht der teilnehmenden Eltern als hauptbetreuende oder Umgangseltern sollte nicht erkennbar sein
  • Geschlecht, Alter oder Anzahl von Geschwisterkindern sollte nicht erkennbar sein
  • Das Geschlecht der Richterschaften oder System-Akteure sollte nicht erkennbar sein

Umfangreiche Analyse und Dokumentation der Fälle bei gleichzeitig höchster Diskretion und Sensibilität (Schutz der Eltern und Kinder)

 

Die Autoren haben viele tausend Schriftsätze, Beschlüsse, Protokolle und Berichte analysiert, kategorisiert, tabellarisch (bei mehreren Verfahren mit Bezug auf die jeweiligen Aktenzeichen) erfasst, auf Vollständigkeit geprüft und sorgfältig durchgearbeitet. Wo aus Analyse der Aktendaten Material fehlte, haben wir die teilnehmenden Elternpersonen um Ergänzung gebeten und diese auch ausnahmslos bekommen.

 

Wir waren zu jeder Zeit „auf inhaltlicher Augenhöhe“ mit Richterschaften und Verfahrensbeteiligten.

 

In der anschließenden Zusammenfassung der Fälle standen wir sehr oft vor der Herausforderung, wieviel Inhalt wir preisgeben, ohne die Anonymität von Eltern oder Kindern zu gefährden. In nachfolgenden Kontrollen und Supervisionen tauchten dann Fragen auf wie:

  • Gab es konkrete, belastbare Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefahr von der Umgangs-Elternperson ausgeht, die tatsächliche Ermittlungen erforderlich gemacht hätten? Antwort: Gab es nicht. Doch hätte mehr Inhalt in der Zusammenfassung die Anonymität gefährdet.
  • Was genau ist an Stelle X zum Beispiel mit Grundrechtseingriffen gemeint? Eine konkretere Antwort darauf hätte die Anonymität gefährdet.
  • Kann man mehr Inhalte aus dem Sachverständigen-Gutachten zitieren, um Leser noch umfassender zu informieren? Nicht, ohne die Anonymität zu gefährden.
  • Was genau wurde in Fall X am Ende entschieden? Da das betroffene Kind noch recht jung ist, die hauptbetreuende Elternperson weiterhin an der Beschädigung der Bindung des Kindes zur anderen Elternperson arbeitet, muss mit weiteren Verfahren gerechnet werden. Eine detailliertere Wiedergabe eines Beschlusses könnte der fallführenden Richterschaft Hinweise auf das betroffene Familiensystem geben und damit die Anonymität gefährden – mit möglichen Nachteilen in nachfolgenden Verfahren.