009 - Richterlicher Dilettantismus und Willkür

Dieser Fall ließ den Autoren der Erhebung sprichwörtlich „die Haare zu Berge stehen“. Fast zwei Jahre ist das Familiengericht, in Allianz mit dem Jugendamt, mit der Abwehr beschäftigt, einer Umgangs-Elternperson überhaupt rechtlich garantiertes Gehör zu gewähren,  ein Verfahren aufzunehmen und aktiv zu ermitteln, ob von der Umgangs-Elternperson irgendeine Gefahr für das Kind ausgeht.

 

Diese Verweigerung äußert sich beim Jugendamt schon in der Ablehnung von Gesprächen.

 

Darüber hinaus wird dieser Fall durch das Familiengericht in erschreckender Weise von Verfahrensfehlern geprägt:

  • Schleppende Bearbeitung
  • Reaktionen teilweise sogar nur durch mehrfaches anwaltliches Nachfragen
  • Geforderte Maßnahmen, die unzulässige Eingriffe in Persönlichkeitsrechte bedeuten
  • Zugrundelegung von Dingen, die viele Jahre in der Vergangenheit liegen
  • Anforderung von Nachweisen, die mangels Grundlage gar nicht erbracht werden können.

Positiv fällt auf, dass die Anwaltschaft der Umgangs-Elternperson auf diese Formen von Ablehnung und Willkür durch Familiengericht und Jugendamt – ebenso hartnäckig wie diplomatisch beharrlich dranbleibt, immer wieder die Hand reicht, den Dialog erbittet.

 

Zugleich muss kritisiert werden, dass diese Form „anwaltlicher Unterwürfigkeit“ vermutlich der einzige Weg war, die enorme Mauer irgendwann überwinden zu können, die Familiengericht und Jugendamt aufgebaut haben.

 

Fast zwei Jahre weiterer Kontaktabbruch zwischen Kind und Umgangs-Elternperson, die für sich schon als skandalös bezeichnet werden können und deutlich machen, wie machtlos und ohnmächtig Eltern sein können, wenn das „kindschaftsrechtliche System“ einfach nicht will.

 

Schon dieses Gebaren war eines Rechtsstaates unwürdig und hat Kind und Elternperson menschenrechtswidrig voneinander getrennt, wie der weitere Verlauf des Verfahrens deutlich machen wird.

 

Auch beim nächsten Antrag nach über zwei Jahren baut das Familiengericht ein weiteres Mal Hürden auf. So soll die Umgangs-Elternperson nachweisen, ob vor der Einleitung des Verfahrens die Vermittlung durch das Jugendamt in Anspruch genommen wurde, obwohl schon aus den Verfahrensakten klar nachgewiesen ist, dass das Jugendamt jede Vermittlung ablehnt und auf das Gericht verweist.

 

Darüber hinaus verweigert das Gericht die Anerkennung von Nachweisen für geforderte Dinge, die mangels Grundlage gar nicht nachweisbar sind. Weiterhin wird die Verfahrenskostenhilfe für die Umgangs-Elternperson auf Antrag abgelehnt, zugleich der hauptbetreuenden Elternperson sogar aktiv durch das Gericht angeboten. Es ist klar erkennbar, dass die Eltern von Beginn an in zwei Klassen eingeteilt werden und das Recht des Kindes auf BEIDE Eltern weder für das Gericht noch für das Jugendamt irgendwie von Bedeutung ist.

 

Man konzentriert sich über weitere Monate darauf, der Umgangs-Elternperson die Hürden möglichst hoch aufzubauen; in der Folge dem Kind die zweite Elternperson weiter aktiv zu entziehen.

 

Nur der konstant diplomatischen, ja geradezu unterwürfigen Hartnäckigkeit der Anwaltschaft der Umgangs-Elternperson ist es nach Aktenlage zu verdanken, dass rund vier Monate nach erneuter Antragstellung doch endlich terminiert wird.

 

In diesem Zusammenhang wird die Anwaltschaft bereits deutlicher und kritischer in seiner Formulierung zum Gebaren von Jugendamt und Familiengericht. Sie beklagt, dass offen erkennbar in Bezug auf die Eltern „mit zweierlei Maß gemessen wird“, schon längst Anbahnungsgespräche hätten durchgeführt werden können und der Umgangs-Elternperson nicht einmal die Gelegenheit gegeben wurde, ihre Ernsthaftigkeit und Zuverlässigkeit unter Beweis zu stellen.

 

Fast fünf Monate nach erneuter Antragstellung findet erstmals ein Gerichtstermin statt. Im Vorfeld stellt die Verfahrensbeistandschaft – wen wundert es nach Jahren des gerichtlich und jugendamtlich geförderten Kontaktabbruches – fest, dass die Umgangs-Elternperson keine Bezugsperson für das Kind sei, plädiert zumindest mal für die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens.

 

Die Beweisfragen, die vom Gericht formuliert werden, fokussieren sich darauf, ob und in welcher Weise Umgang stattfinden kann, ohne dass dieser Umgang das Kindeswohl gefährdet. Das gesamte kindschaftsrechtliche System scheint aus der Aktenlage festgelegt, dass die hauptbetreuende Elternperson geradezu unantastbar erscheint und die Umgangs-Elternperson ihre Eignung als Elternperson erst einmal nachweisen muss.

 

Das Sachverständigen-Gutachten wird zuverlässig und pünktlich erstellt. Es hebt die Bindungsintoleranz der hauptbetreuenden Elternperson hervor und gibt einen deutlichen Verweis auf elterliches Wohlverhalten, das für beide Eltern gilt.

 

Aus dem Gutachten geht weiterhin eine dramatische Haltung des Jugendamtes hervor, das im Gutachten weiter den Kontaktabbruch und die Zwei-Klassen-Elternschaft aufrechterhalten will.

 

Während die Umgangs-Elternperson den Empfehlungen der Sachverständigen folgen möchte, bleibt das Jugendamt bei seiner Zwei-Klassen-Elternschaft, baut weitere Hürden vor einer Beendigung des Kontaktabbruches auf.

 

Parallel dazu versucht die Anwaltschaft der hauptbetreuenden Elternperson, mit „Nebenschauplätzen“ die Kontaktanbahnung zu verzögern.

 

Weitere zwei Monate gerichtlicher Untätigkeit und Hin- und Herschreiberei vergehen, sodass die Anwaltschaft der Umgangs-Elternperson darauf drängt, nun endlich voranzukommen. Es vergehen weitere Wochen.

 

Nach fast vier Jahren ist der Kontaktabbruch endlich vorbei und das Kind und die Umgangs-Elternperson haben endlich wieder Kontakt. Die verlorene Zeit für Elternperson und Kind kann niemand aufholen.

 

Nachdem also erwiesen war, dass es deutliche Defizite bei Bindungstoleranz und Wohlverhalten der hauptbetreuenden Elternperson gibt; nachdem erwiesen war, dass die jahrelange systembedingte Abwehr der Umgangs-Elternperson hauptsächlich dem Kind geschadet und ansonsten völlig willkürlich war, hat das Familiengericht noch eine Überraschung parat:

 

Das Sachverständigen-Gutachten ist allein und ausschließlich von der Umgangs-Elternperson zu zahlen.