001 - „Es geht auch anders. Nämlich besser.“

Dass ein kindschaftsrechtliches System auch anders und wirklich klug agieren kann, darf (und muss) als Erkenntnis aus diesem Fall gezogen werden.

 

Die Umgangs-Elternperson wollte das gemeinsame Kind mehr betreuen, die hauptbetreuende Elternperson wollte bestehenden Umgang reduzieren.

 

Aus der Aktenlage ist erkennbar, dass beide Eltern ihre Anteile am Konflikt hatten und haben; dass alte Wunden nicht verheilt sind. Die Fronten waren und sind extrem verhärtet. Das Agieren der Eltern hat in erster Linie dem Kind geschadet.

 

Kritikwürdig bleibt in diesem Fall das Agieren der Verfahrensbeistandschaften, die eine hohe Neigung zu einseitiger Elternsympathie gezeigt haben und dabei die objektiven Interessen des Kindes aus den Augen verloren haben.

 

Demgegenüber hat das Jugendamt nach gut drei Jahren Verfahrensdauer für eine Umgangsvereinbarung plädiert, die „keinerlei Interpretationsspielraum zulässt und den Eltern nur engste Grenzen möglicher verbleibender Auslegungen“ zubilligt. Schon das Amtsgericht ist dieser Empfehlung mit einer Vereinbarung gefolgt, die den Eltern einen klaren Rahmen mit eindeutigen Regeln gegeben hat. Zwar wurden anfangs von den Eltern und deren Anwaltschaften Lücken „gefunden“, die weiteres Tätigwerden des Gerichtes erforderlich machten und noch einmal zu einer Beschwerde beim Oberlandesgericht geführt haben.

 

Doch im dortigen Verfahren sind letztendlich alle noch vorhandenen Lücken geschlossen worden. Seitdem war und ist bis zum Zeitpunkt der Auswertung dieser Erhebung über eine längere Dauer „Ruhe“ eingekehrt und das Kind konnte sich der Betreuung beider Eltern im Residenzmodell sicher sein und hat davon – aus der Aktenlage heraus – erkennbar profitiert.

 

Was aus diesem Fall deutlich wird:

 

Das Gericht und das Jugendamt haben sich nicht einseitig einer Elternperson zugewandt, sondern haben im besten Interesse des Kindes auf deutlich interpretationsarme Vorgaben gesetzt. Soweit, so positiv. Es bleibt dem Kind zu wünschen, dass sich die Eltern beim Konfliktniveau weiterhin im Griff haben und keine unnötigen Spannungsfelder aufbauen und eskalieren.

 

Aber:

Da es in diesem Fall ersichtlich doch ging, muss die Frage gestellt werden, warum das in so vielen anderen Fällen nicht möglich ist? Bei allem Lob muss darüber hinaus betont werden, dass das Kind in der entscheidenden Phase der Verfahren noch sehr jung war. Eine einseitige Manipulation durch eine Elternperson war erschwert bis unmöglich. Insoweit war eine Anhörung des Kindes (noch) nicht zielführend.

 

Aus der Erfahrung mit anderen bearbeiteten Fällen darf nicht ausgeschlossen werden, dass es bei einem älteren Kind anders hätte laufen können, da sich auch aus dieser Erhebung heraus die Defizite im kindschaftsrechtlichen System erst dann umso mehr zeigen.

 

Das Gericht hat in diesem Fall überwiegend zügig terminiert. Es hat die Eltern stets an ihre Pflichten erinnert und da, wo die Eltern zur Einigung nicht fähig waren, den bestmöglichen Weg gefunden, was Umgangszeiten, Übergabe, Ausfall von Zeiten, Ferien- und Brückentags-Regelungen anging.

 

Für monatelange Hängepartien, endlose Anwaltsschriftsätze oder gar Kontaktabbrüche gab es keinen Spielraum oder aber sehr zeitnah die passende Intervention.

 

Das Gericht und auch das Jugendamt haben bei den Eltern zu jeder Zeit auf elterliches Einvernehmen hingewirkt, die Verfahren beschleunigt bearbeitet, auf die elterliche Pflicht zu Loyalität und Wohlverhalten geachtet. Bei den gefundenen Lösungen konnte sich keine Elternperson als Gewinner fühlen, spiegelbildlich aber auch nicht als Verlierer. Die Elternschaft auf Augenhöhe wurde geachtet und gewahrt, jegliche Hierarchisierung im Sinne einer Zwei-Klassen-Elternschaft wurde vermieden. Nach Aktenlage wurden beide Elternpersonen an sensiblen Punkten des Verfahrens auch in ihre Schranken gewiesen, bevor eine Eskalation hätte in Gang gesetzt werden können. Auch von Elternseite versuchte Eingriffe in das Sorgerecht der anderen Elternperson haben nicht zum gewünschten Ergebnis geführt. Vielmehr hat das Gericht auch hier stets Wege gefunden, um ohne Eingriffe in die elterliche Sorge zu einer tragfähigen Lösung zu kommen. Letztendlich wurde beiden Eltern bei jeder Gelegenheit deutlich gemacht, was im Grundgesetz, im BGB und auch im FamFG wiederholt zu lesen ist:

 

Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel das Recht auf BEIDE Eltern.

 

Auch nach Einschätzung der Autoren dieser Erhebung kann man nach Auswertung der Akten in diesem von einem „elterlichen Kindergarten“ sprechen.

Und final muss im Kontext zu den anderen, in dieser Erhebung analysierten Verfahren die Frage an das kindschaftsrechtliche System gestellt werden:

 

„War das hier Zufall?“

 

An diesem Beispiel können die nachfolgenden „Geschichten“ auch in einer „laienhaften“ Wahrnehmung und Bewertung von Medien, von ganz „normalen“ Eltern, von der Gesellschaft gemessen werden. „Professionell Beteiligte“ des kindschaftsrechtlichen Systems mögen dies als Einladung zur Selbstreflektion und Veränderung der eigenen Haltung auffassen.

 

Auch die Politik kann im Zuge der anstehenden Reform im Sorge– und Umgangsrecht erkennen, welcher Handlungsbedarf besteht, den sie von einseitiger Mütter– oder Väterlobby ebenso wenig erfahren wird, wie von Anwaltsverbänden, Richtervereinigungen oder Akteuren der SGB-VIII-Wirtschaft.